Aus Empfehlungen werden Richtlinien: die neuen FLL-Pflanzgrubenrichtlinien

Stand: 19.09.2026

Die Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL) hat im Mai 2026 den Gelbdruck der „Pflanzgrubenrichtlinien – Richtlinien für Pflanzgruben und Baumpflanzungen an Standorten mit besonderen Anforderungen“ vorgelegt. Das Regelwerk soll die „Empfehlungen für Baumpflanzungen“ Teil 1 (Ausgabe 2015) und Teil 2 (Ausgabe 2010) ablösen. Wie die bisherigen Empfehlungen ergänzt es DIN 18915 (Bodenarbeiten) und DIN 18916 (Pflanzen und Pflanzarbeiten). Gelesen werden soll es zusammen mit den TL-Baumschulpflanzen, der ZTV-Baumpflege und der ZTV-Pflanzarbeiten [1][2].

Was die alten Empfehlungen geregelt haben

Teil 1 behandelte Planung, Vergabe, Pflanzung, Abnahme sowie Entwicklungs- und Unterhaltungspflege. Er enthielt auch Vertragsthemen wie Leistungsverzeichnis und Prüf- und Hinweispflicht [3]. Teil 2 war für Standorte gedacht, an denen das Pflanzziel mit DIN 18915 und 18916 allein nicht erreichbar ist, etwa in befestigten Flächen, an stark belasteten Verkehrswegen oder auf verdichteten Böden. Er unterschied zwei Bauweisen: Bauweise 1 als offene, nicht überbaute Pflanzgrube und Bauweise 2 als überbaute Pflanzgrube. Dazu kamen Abschnitte zu Substraten, Belüftung angrenzender Flächen und Prüfungen [4].

Diese Kennwerte werden in der Praxis Teil 2 zugeschrieben:

  • Pflanzgrube mindestens 12 m³ und mindestens 1,5 m tief [5][6]. Das Dresdner Merkblatt nennt die 12 m³ ausdrücklich nur als Richtwert [7].
  • Bei Bauweise 2 werden verdichtbare Substrate bis zu einem Verformungsmodul von mindestens Ev2 = 45 MN/m² eingebaut und können so unter befestigte Flächen reichen [6][7][8].
  • Substrate mit organischer Substanz werden bis 1,5 m Tiefe eingebaut. Das ist eine bewusste Abweichung von der gärtnerischen Faustregel, die organische Substanz auf 0,4 m begrenzt [4].

Fachleute haben die 12 m³ schon länger als Starthilfe bezeichnet, nicht als Wurzelraum für ein ganzes Baumleben. Für Großbäume verlangen Regelwerke wie die Münchner ZTV-Vegtra-Mü mindestens 36 m³ [5][8].

Was sich laut FLL ändert

Die FLL nennt folgende wesentliche Änderungen [1][2]:

  • Teil 1 und Teil 2 werden zu einem Regelwerk zusammengeführt.
  • Aus Empfehlungen werden Richtlinien, mit klar definierten und überprüfbaren Anforderungen. Erläuternde Texte entfallen weitgehend.
  • Was schon in DIN 18916 und den ZTV geregelt ist, wird nicht wiederholt. Das betrifft Jungbaumpflege, Pflanzloch und Pflanzhöhe, Pflanzvorgang, Verankerung, Gießränder, Pflanzschnitt, Sonnenschutz und Fertigstellungspflege.
  • Vertragsrechtliche Aussagen entfallen.
  • Anforderungen, bei denen in der Praxis häufig Fehler gemacht werden, werden präzisiert.
  • Kennwerte und Prüfverfahren für Substrate werden überarbeitet.

Ein Sachverständiger hat den Gelbdruck ausgewertet und weitere Punkte beschrieben [9]. Die Bauweisen 1 und 2 bleiben demnach erhalten, sind aber in einen Entscheidungsweg eingebunden, der mit der Prüfung des Standorts beginnt. Böden werden als geeignet, bedingt geeignet oder ungeeignet eingestuft. Bei Substraten zählt der eingebaute Zustand. Der Anwendungsbereich reicht auch auf Plätze, Schulhöfe und Pflanzungen im Bestand. Für die Pflege wird auf DIN 18919 und die ZTV-Baumpflege verwiesen. Konkrete neue Zahlenwerte nennt diese Quelle nicht.

Was das für die Praxis heißt

Wer in Leistungsverzeichnissen pauschal auf die „FLL-Empfehlungen für Baumpflanzungen“ verweist, bezieht sich nach Erscheinen des Weißdrucks auf ein Werk, das nicht mehr fortgeführt wird. Das gilt besonders für Verankerung, Gießrand und Fertigstellungspflege. Diese Themen stehen dann nur noch in DIN 18916 und den ZTV. Textbausteine sollten deshalb geprüft werden. Bis zur Endfassung kann sich der Gelbdruck aber noch ändern [10].

Einspruchsverfahren und Bezug

Die Einspruchsfrist lief vom 15.05. bis 31.08.2026. Sie war als Ausschlussfrist angelegt und ist abgelaufen. Einsprüche mussten als solche gekennzeichnet, nachvollziehbar begründet und mit dem Word-Formblatt der FLL per E-Mail an die Geschäftsstelle geschickt werden [1][2]. Den Gelbdruck gab es im FLL-Shop oder auf Anfrage gegen eine Schutzgebühr von 15 Euro [1]. Als Nächstes berät der Regelwerksausschuss „Baumpflanzungen“ in einer gesonderten Sitzung über alle Stellungnahmen und entscheidet über die Veröffentlichung [1].

Einen ersten Ausblick gibt es auf den FLL-Verkehrssicherheitstagen 2026 im Vortrag „Ausblick auf die neuen Pflanzgrubenrichtlinien“ von Dr. Markus Streckenbach (17./18.11. Falkensee, 1./2.12. Bonn) [11].

Quellen

[1] FLL, Pressemitteilung Pflanzgrubenrichtlinien, 13.05.2026: fll.de
[2] FLL, Lese- und Anwendungshinweise Gelbdruck, 05/2026: PDF
[3] FLL, Inhaltsübersicht Empfehlungen Teil 1 (2015): shop.fll.de
[4] FLL, Inhaltsübersicht Empfehlungen Teil 2 (2010): shop.fll.de
[5] Dr. Philipp Schönfeld, Vortrag „Aktuelles zur fachgerechten Straßenbaumpflanzung“: PDF
[6] Humberg, Einbauvarianten und Bauweisen für Pflanzgruben nach FLL, 2022: humberg-baumschutz.de
[7] Landeshauptstadt Dresden, Merkblatt Straßenbaumpflanzung, Stand 25.04.2018: PDF
[8] bau.bi, Interview mit Peter Bott, 30.05.2024: bau.bi
[9] Alexander Kraus, FLL-Pflanzgrubenrichtlinien 2026, 08.07.2026: baumdoktor.org
[10] Andreas Klocke, Arbor surveyor, 17.08.2026: arbor-surveyor.de
[11] FLL, Fachtagungen: fll.de

Beitragsbild: Foto: Boris Busorgin / Unsplash